Frankenauer Wilddiebe

Wenn im Jahre 1817 Soldaten zum Schutz der Waldungen angefordert wurden mußten, dann geschah dies nicht allein wegen des Holzfrevels. Vermutlich war diese Maßnahme besonders gegen die Frankenauer Wilddiebe gerichtet.

 

Wenn sie in den darmstädtischen Wäldern wilderten, konnten sie sich vor 1866 leicht durch die Flucht über die Landesgrenze der Verfolgung entziehen. Der gebürtige Frankenauer Konrad Tönges berichtet Ungeheuerliches über das Wilddiebsunwesen in seiner Heimat im 19. Jahrhundert. Er nennt dort auch die Gründe, die Menschen zum Wilddieb machten. Die große Armut der Bevölkerung war zweitrangig.

 

Es ist vielmehr die große Leidenschaft, die Lust zum Abenteuer und zum freien, ungebundenen Umherstreifen durch die Wälder. “ Man betrachtete die Wilddieberei ebenso wie den Holzfrevel durchaus nicht als etwas Sündhaftes oder Schlechtes, sondern als eine Selbstverständlichkeit, wozu man eigentlich ein gewisses Recht hätte.“

 

„Diese Anschauung hat Jahrhunderte lang eine Reihe wildester und verwegenster Wilddiebe hervorgebracht, die ihre Stütze fanden in der allgemein üblichen Anschauung, Wälder und Wild war ihr Eigentum, das man ihnen gestohlen hatte.“ Die Wilddieberei scheint auch andernorts schlimme Formen angenommen zu haben. So erwähnt der Landgraf in einer Verordnung vom 18. August 1613, „ daß die Wilderer die Wälder sogar mit Pferden durchstreifen und Förster und Herrschaft in Gefahr bringen.“

 

Deshalb wird verordnet:“ So jemand der Wilddieberei überführt ist, soll er nach Befinden, anderen zum Abscheu und ihm selbst zur wohlverdienten Strafe mit dem Strang vom Leben zum Tode ohnnachlässig hingerichtet werden.“ Diese grausame Strafe vermochte dennoch viele Wilddiebe nicht abzuschrecken. Um der Wilddieberei entgegen zu wirken, wurde in der erneuten Jagdordnung des Landgrafen Karl 1722 angeordnet:

 

„In Wäldern, Gehölzen, Feldern und Gehegen soll sich niemand mit Flinten, Rohren, Pirschbüchsen, oder sonst verdächtigem Gewehr finden lassen, wie hiebevor verschiedentlich Jedermann bei Leib- und Lebensstrafe verwarnet ist. Es soll auch niemand von den Einheimischen und Bürgersöhnen mit Büchse, Rohren oder Flinten vor das Tor in ihre Gärten spazierengehn, um Streichvögel, oder auf dem Acker eine Taube, Wachteln, Feldhühner, Schnepfen oder wilde Enten zu schießen.“