Grundsteuerreform Hessen
Grundsteuerreform - Information zu den Änderungen ab 2022
Was wurde geändert?
Die Grundsteuer wird neu geregelt und für alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet sind neue Bemessungsgrundlagen zu ermitteln. Der Grund liegt in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die bisherigen jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte für Grundstücke künftig nicht mehr für die Grundsteuer verwendet werden dürfen.
Die Hessische Steuerverwaltung wird Eigentümerinnen und Eigentümern mit Grundbesitz in Hessen auf dem direkten Weg ein individuelles Schreiben mit weiteren Informationen zur Grundsteuerreform per Post zukommen lassen. Das Schreiben für das Grundvermögen (Grundsteuer B) wird ab 10. Juni 2022 versendet. Das Schreiben für die land- u. forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) wird ab 23. Juni 2022 versendet. Die Schreiben enthalten einen Hinweis auf den Bürgerservice in den Finanzämtern als zentraler Ansprechpartner für Fragen rund um die Grundsteuerreform sowie das Aktenzeichen für die Abgabe der Erklärung.
1. Checkliste für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – Grundsteuer A
2. Checkliste für Eigentümerinnen und Eigentümer (Grundvermögen) – Grundsteuer B
3. Anleitung Katasteramt für den kostenlosen Abruf des Flurstücksnachweises
Flurstücksnachweis Grundsteuer A
Flurstücksnachweis Grundsteuer B
Die elektronische Abgabe der Erklärung ist verpflichtend und kann ab dem 1. Juli 2022 erfolgen. Fristende ist der 31.Januar 2023.
Grundstückseigentümer, die die Erklärung nicht in elektronischer Form abgeben können, können schriftlich beim Finanzamt einen Härtefallantrag stellen.
Für weitere Informationen verweisen wir auf das Informationsportal der Hessischen Steuerverwaltung unter www.grundsteuer.hessen.de
Ihre Fragen rund um die Grundsteuerreform beantwortet gerne das zuständige Finanzamt als zentraler Ansprechpartner:
Finanzamt Korbach-Frankenberg - Verwaltungsstelle Frankenberg
Adresse: Geismarer Straße 16
35066 Frankenberg (Eder)
Telefon: 05631 563 0
Telefonische
Sprechzeiten: montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr
Mitteilung der Hessischen Finanzverwaltung für aufkommensneutrale Hebesätze für die Stadt Frankenau:
Die Hessische Finanzverwaltung hat der Stadt Frankenau die voraussichtlichen Hebesätze mitgeteilt, die die Stadt zum jetzigen Zeitpunkt nach den bereits vorliegenden Einheitswerten ab 2025 festsetzen müsste, um die gleichen Steuererträge wie in 2024 zu erhalten.
Grundsteuer A: 297,34 % (aktueller Hebesatz 2024: 500 %)
Grundsteuer B: 267,02 % (aktueller Hebesatz 2024: 500 %)
Aufgrund der Neubewertung der Grundstücke durch das Finanzamt ergeben sich somit für Grundstückseigentümer auf jeden Fall neue Steuerfestsetzungen.
Das Gesamtaufkommen an Grundsteuer in der Stadt Frankenau soll mit den vom Finanzamt ermittelten vorläufigen Hebesätzen weder steigen noch sinken (sogenannte Aufkommensneutralität).
Eine endgültigr Festsetzung des Hebesatzes für das Jahr 2025 durch die Stadtverordnetenversammlung wird erst gegen Ende des Jahres erfolgen. Dann steht der Finanzbedarf des Haushaltes 2025 entsprechend fest und auch die letzten Einheitswerte für Grundstücke im Stadtgebiet Frankenau wurdem von Finanzamt übermittelt.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Finanzabteilung der Stadt Frankenau.